Deckeln und der Jagdschein

Das Deckeln und die Ausstellung des Jagdscheines war früher ein alter Brauch der heute nur noch sehr selten in Freienohl anzufinden ist. Die jungen Männer aus Freienohl achteten mit Argusaugen über die jungen Mädchen. Sie sahen es nicht gerne, dass Männer aus den benachbarten Orten ihnen die eventuellen Bräute wegholten.

Oft spielten hier aber auch materielle Gedanken mit; man konnte so einen fremdem "Frigger" beispielsweise beim "Deckeln" zur Kasse bitten, wodurch ein kleiner Umtrunk finanziert wurde. Ging ein junges Mädchen einige Zeit fest mit einem auswärtigen jungen Mann, wurde es Zeit, den "Jagdschein" auszustellen und zu deckeln.

Die Jungen Burschen mussten natürlich ganz sicher sein, dass der angehende Bräutigam im Haus bei der zukünftigen Braut war. Durch irgendeinen Vorwand verschaffte einer der jungen Männer Eintritt und gab dann nach draußen durch Anheben einer Gardine das Zeichen zum Deckeln. Sofort ging das deckeln los. Zwei Kochtopfdeckel wurden gegeneinander gerappelt und auf den Fingern gepfiffen. Im Haus übergab man anschließend dem jungen Bräutigam gegen Zahlung des verlangten Lösegeldes den "Jagdschein"

Um den Jagdschein richtig verstehen zu können, muss man wissen, dass mit dem Wild die junge Frau gemeint ist.

Bei der Übergabe des Jagdscheins gab es verschiedene Rituale. U. a. gab es den Brauch, dass der Jagdschein komplett vorgelesen wurde und bei jedem Satzzeichen eine "Trinkpause" eingelegt wurde .

Hier sind sind zwei verschiedene Jagdscheine zum nachlesen.

Jagdschein - Version 1

Wir Hüter
der guten Sitten und Jagdgebräuche haben heute beschlossen, Herrn

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trotz seiner bisherigen Wilddiebereien die Jagd im Revier

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gegen Zahlung einer angemessenen Jagdgebühr zu gestatten.

Der Jagdvorsteher

§ 1 - Dieser Jagdschein ist nicht übertragbar, bei Verlust kommt kein Ersatz in Frage.

§ 2 - Die Berechtigung zur Jagd tritt mit dem Ausstellungstag in Kraft.

§ 3 - Nach Beendigung der Jagd darf kein anderes Wild mehr geschossen werden.
 
§ 4 - Das gefangene Edelwild darf nicht mehr frei herumlaufen, sondern muss gefüttert und gepflegt werden.

§ 5 - Bei ansteigender Temperatur, besonders im Frühjahr, muss auf feste Einzäunung besonderen Wert gelegt werden.

§ 6 - Sämtliches Jungwild muss anerkannt und großgezogen werden.

§ 7 - Die Kommission vertraut auf den guten Ruf des Herrn und bittet das Wild nach Möglichkeit zu schonen.

§ 8 - Auf die Beachtung der Schonzeit wird besonderes Gewicht gelegt.

§ 9 - Sämtliche Bestimmungen treten sofort in Kraft.
Jagdschein - Version 2

Dem hochwohledlen Herrn

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wird hiermit die Erlaubnis erstellt, unter Beachtung der weidmännischen Jagdregeln
auf das edelste Wild Frl.

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zu jagen.

 

§ 1 - "Revier" _______________________________________

§ 2 - "Geltungsdauer der Jagderlaubnis"
Sollte das Edelwild in spätestens 1/2 Jahr nicht waidgerecht erlegt sein, so muss unter Begleichung der doppelten Gebühren ein neuer Jagdschein beim Jagdrappelmeister beantragt werden.

§ 3 - "Schonzeit"
Ab 24:00 Uhr  bis zum Wecken. Im Frühjahr, vor allem im Wonnemonat Mai, ist keine Schonzeit.

§ 4 - "Wildern"
Das Wildern in fremden Revieren ist bei schwerer Strafe verboten.

§ 5 - "Jagdfrevel"
Das Küssen sowie andere verdächtige Bewegungen auf öffentlichen Wegen und Plätzen ist vor Einbruch der Dunkelheit zu vermeiden und gilt als Jagdfrevel.

 § 5 - "Die Gebühren"
Die Gebühren sind nach dem Wert des edlen Wildes abzuschätzen und in Bar oder Schnaps und Bier innerhalb von 24 Stunden abzuführen.

W A I D M A N N S H E I L

Der Jagdmeister